Entgelte
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Veröffentlichung des Vorbehaltes zur Berechnung von Blindenergie
Die Art und Weise der Verrechnung von Blindleistung/-arbeit wird derzeit intensiv im Rahmen der Konsultation zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages (Strom) von der Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA diskutiert.
Aufgrund des laufenden BK6-Verfahrens wird die Verrechnung der Blindarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt bis eine abschließende Regelung/Vorgabe für die Verrechnung der Blindleistung/-arbeit seitens der BNetzA erfolgt. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.
Wir behalten uns eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Preisblätter
Preisblätter
Die Preise für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH inklusive der vorgelagerten Netzebenen sind in folgenden Preislisten aufgeführt. Die Preise enthalten im Rahmen der Kostenwälzung die Netzkosten der Schleswig-Holstein Netz AG.
Alle aufgeführten Informationen und Preise dienen zur unverbindlichen Information, Irrtümer bleiben vorbehalten.
Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Stadtwerke Tornesch Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2024 ihre Netzentgelte an.
Wir weisen darauf hin, dass Änderungen der für das folgende Kalenderjahr bislang ermittelten Netzentgelte weiterhin bis spätestens zum 1. Januar 2024 vorbehalten bleiben müssen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte, auf die wir keinen Einfluss haben. Die Änderungen können sich jedoch beispielsweise auch aufgrund anderer regulatorischer Vorgaben ergeben.
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Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2024
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Vorläufige vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2024
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
Entgelte für Mehr- und Mindermengen
Entgelte für Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 StromNZV
Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH verwendet die vom BDEW auf Basis der EEX-Preise gemäß § 13 (3) Satz 4 StromNZV gebildeten Preise für Mehr-/Mindermengen:
Zur Veröffentlichung der Jahresmehr-und Mindermengenpreise des BDEW
Umlagen
Wir weisen darauf hin, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.01.2023)
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Vorläufige vermiedene Netzentgelte(ab dem 01.01.2023)
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Finale vermiedene Netzentgelte(ab dem 01.01.2022)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.01.2022)
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Finale vermiedene Netzentgelte(ab 01.01.2022)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.01.2021)
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Finale vermiedene Netzentgelte(ab 01.01.2021)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.07.2020)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.01.2020)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion(gültig ab dem 01.01.2019)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab dem 01.01.2018)
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Entgelte für Unterbrechung und Wiederherstellung (gültig ab 01.01.2018)
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Preisblatt mME und iMS (gültig ab dem 01.01.2017)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab dem 01.01.2017)
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Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellung (gültig ab dem 01.01.2017)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab dem 01.01.2016)
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Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellung (ab 01.01.2016)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab dem 01.01.2015)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab dem 01.01.2014)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab 01.01.2013)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab 01.01.2012)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab 01.01.2011)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig ab 01.01.2010)
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Netzentgelte Strom Gesamtversion (gültig vor dem 01.01.2010)
Individuelle Netzentgelte
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH hat nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Letztverbrauchern, deren voraussichtliche Höchstlastabsenkung innerhalb der Hochlastzeitfenster mindestens 100 kW beträgt, die Erheblichkeitsschwelle erreicht und deren zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,- Euro/a beträgt, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an.
Netz-/ Umspannungsebene | Erheblichkeitsschwelle |
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HS/MS | 20% |
MS | 20% |
MS/NS | 30% |
NS | 30% |
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Preissystem
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netzentgelt
Das Netzentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz von der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netzentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb, Messdienstleistung und Abrechnung
Die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messdienstleistung und Abrechnung werden anhand der technischen Erfordernisse am Entnahmepunkt und den messtechnischen Gegebenheiten durch die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH festgelegt.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabensätze betragen 1,32 ct/kWh für Tarifkunden, keine Schwachlast, 0,61 ct/kWh für Tarifkunden in der Schwachlast sowie 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWK-G)
Die Mehrkosten durch das KWK-G werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Blindstromverbrauch
Soweit erforderlich werden die durch die Messgeräte erfassenden Blindstromlieferungen zusätzlich in Rechnung gestellt (Preisblatt 6).
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (zur Zeit 19%) den angegebenen Nettopreisen hinzugerechnet.
Abfrage Selbstverbrauch / Drittverbrauch
Abfrage Selbstverbrauch / Drittverbrauch
Hintergrund:
Letztverbraucher, mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen in voller Höhe an.
- Das Formular können Sie direkt an Ihrem PC ausfüllen
- Bitte speichern Sie das ausgefüllte Formular als PDF-Datei
- Senden Sie das Formular per E-Mail an va-swt-netz@service-plus-gmbh.de
- Bitte verwenden Sie als E-Mail Betreff Ihre 11-stellige Marktlokation
Sollte Sie Energiemengen geschätzt bzw. mit ungeeichten Zählern weitergegeben haben, dann benötigen wir noch weitere Angaben. Bitte beachten Sie hierzu das Infoblatt.
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.